direkt zum Inhalt springen

Ruhestörende Haus- und Gartenarbeiten

  1. Ruhestörende Haus- und Gartenarbeiten dürfen nur Montag mit Freitag zwischen 8.00 Uhr und 12.00 Uhr sowie zwischen 14.00 Uhr und 19.00 Uhr und an Samstagen von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr sowie zwischen 14.00 Uhr und 17.00 Uhr ausgeführt werden.
  2. Ruhestörende Hausarbeiten sind alle nicht gewerbsmäßig im Haus oder außerhalb des Hauses (z.B. im Hof oder im Garten) anfallenden lärmerregenden Arbeiten, die geeignet sind, die Ruhe der Allgemeinheit zu stören. Ruhestörende Hausarbeiten sind insbesondere
    1. das Ausklopfen von Teppichen, Polstermöbeln, Decken, Betten, Kleidungsstücken und sonstigen Gegenständen
    2. das Hämmern, das Sägen oder Hacken von Holz und die Benutzung von Bohr-, Fräs-, Schneid-, Schleifmaschinen, Hochdruckreinigern und ähnlichen lärmintensiven Geräten.
  3. Ruhestörende Gartenarbeiten sind alle nicht gewerbsmäßig in Gärten oder Grünanlagen anfallenden lärmerregenden Arbeiten, die geeignet sind, die Ruhe der Allgemeinheit zu stören. Dazu gehören insbesondere Arbeiten unter Benutzung von technischen Geräten i.S.v. Abs. 2 Nr. 2 und von motorgetriebenen Gartengeräten (z.B. Rasenmäher, Laubsaug- und -blasgeräte). Lärmarme Rasenmäher, deren Schallleistungspegel weniger als 88 dB (A) oder deren Emissionswert weniger als 60 dB (A) beträgt, dürfen von Montag bis Freitag zusätzlich zu den in Abs. 1 genannten Zeiten von 19.00 bis 20.00 Uhr betrieben werden. Die Beschränkungen gelten nicht für Arbeiten der Gartenpflege durch einen Gewerbebetrieb sowie für notwendige landwirtschaftliche Arbeiten.